Allgemeine Geschäftsbedingungen der P-J GmbH

Stand: 01.01.2024

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der P-J GmbH Pferdebachstraße 84 b in 58455 Witten, Deutschland (im Folgeneden auch P-J genannt) regeln die grundlegenden Bedingungen für die Buchung von Werbe- und Anzeigenaufträgen eines Auftraggebers.

Sie gelten ab ihrer Einbeziehung für sämtliche Werbe- und Anzeigenaufträge und von dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang in Anspruch genommenen Dienstleistungen sowie für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Abweichende Vertragsbedingungen eines Auftraggebers werden von der P-J nicht anerkannt, es sei denn, die P-J stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Das Angebot der P-J richtet sich ausschließlich an juristische Personen sowie volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

  • 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Veröffentlichung und Verbreitung von Werbe- und Anzeigenaufträgen gegen Entgelt.

Ein Werbe- und Anzeigenauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer und/oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel im Folgenden „Anzeigen“ genannt) eines Werbekunden oder sonstigen Auftraggebers in der Zeitschrift „Prävention-Rat“.

Ein Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung einer und/oder mehrerer Werbe- und Anzeigenaufträge durch den Auftraggeber und Bestätigung der Buchung (Auftragsbestätigung) durch die P-J in Textform.

(2) Wird im Rahmen eines Werbe- und Anzeigenauftrages keine Anzeigengröße vereinbart, so wird die P-J die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde legen.

(3) Bei der Berechnung des Auftrags werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

(4) Die Kosten für die Anfertigung und/oder Neugestaltung von Druck- und/oder Bildunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen, abweichend von den ursprünglich vereinbarten Ausführungen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

(5) Die P-J behält sich das Recht vor, Anzeigenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen.

(6) Die P-J liefert dem Auftraggeber auf Wunsch ein Anzeigenbeleg.

  • 2 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

(1) Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes sowie der damit ggf. verbundenen Bildunterlagen verantwortlich. Bei der Anlieferung von Druck- und/oder Bildunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorgaben der P-J bezüglich des Formats oder der technischen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die gelieferten Druck- und/oder Bildunterlagen erkennbar ungeeignet oder beschädigt sind, wird die P-J unverzüglich entsprechenden Ersatz bei dem Auftraggeber anfordern.

(2) Die P-J wird Probeabzüge einer Anzeige und/oder eines Werbemittels nur nach vorheriger Vereinbarung an den Auftraggeber übersenden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge.

(3) Die P-J wird Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, als solche mit dem Zusatz „Anzeigen“ deutlich kenntlich machen.

(4) Druck- und/oder Bildunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Für die P-J endet die Pflicht zur Aufbewahrung drei Monate nach Beendigung des Vertrages.

Die Kosten für die Rücksendung trägt der Auftraggeber.

 

  • 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die Preise aus der jeweils gültigen Preisliste der P-J, sofern sich aus der Auftragsbestätigung der jeweiligen Buchung nichts anderes gibt.

Die in der jeweils gültigen Preisliste angegebene Preise sowie die Preis-Größen-Angaben sind freibleibend. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge im unternehmerischen Geschäftsverkehr sofort in Kraft. Im Falle einer Preisänderung ist der Auftraggeber jedoch berechtigt, laufende Aufträge innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von der Preisänderung Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu kündigen.

Die in der Preisliste angegebenen Preise sind Nettopreise, die zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, die in der Rechnung gesondert auszuweisen ist, berechnet werden.

(2) Sofern die Parteien keine Vorauszahlung vereinbaren, wird die vereinbarte Vergütung für die gebuchten Anzeigen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Rechnung wird auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung fällig,

wenn der Auftraggeber der P-J keine Anzeige oder Unterlagen zur

Gestaltung einer Anzeige zur Verfügung stellt.

(3) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die P-J ist im Falle eines Zahlungsverzugs berechtigt, die weitere Ausführung eines laufenden Auftrags bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzustellen und im unternehmerischen Geschäftsverkehr für die

restlichen Anzeigen Vorauszahlung zu verlangen.

 

  • 4 Vertragslaufzeit

(1) Die Zeitschrift „Prävention-Rat“ erscheint quartalsweise viermal im Jahr. Der Anzeigenauftrag ist unbefristet und kann nach dem ersten Erscheinen der Anzeige jederzeit in Textform oder telefonisch widerrufen werden.

  • 5 Gewährleistung und Haftung

(1) Die P-J gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druck- und/oder Bildunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

(2) Entspricht die Veröffentlichung einer Anzeige bzw. eines Werbemittels nicht der vertraglich  vereinbarten Beschaffenheit, so kann der Auftraggeber zunächst eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des Werbemittels verlangen, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des Werbemittels beeinträchtigt wurde.

Die P-J ist berechtigt, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts, des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Leistungsinteressen des Auftraggebers steht, oder dies für die P-J nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.

Lässt die P-J eine ihr für die Ersatzanzeige oder der Veröffentlichung eines anderen Werbemittels gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen oder entspricht die Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung erneut nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, so hat der Auftraggeber das Recht, einen Anspruch auf Minderung der für die Anzeige vereinbarten Vergütung geltend zu machen oder die Rückgängigmachung des Auftrages zu verlangen.

(3) Hat der Auftraggeber mit der P-J eine Festplatzierung vereinbart und kann die Anzeigenschaltung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erfüllt werden, dann hat die P-J einen Anspruch auf den Anzeigenpreis in der vereinbarten Höhe. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für die vereinbarte Platzierung ein anderweitiger Abnehmer gefunden wird.

(4) Der Auftraggeber überträgt der P-J sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und sonstigen Nutzungsrechte, die zur Veröffentlichung und Verbreitung der gebuchten Anzeige gemäß Beauftragung erforderlich sind, und gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche, Zulässigkeit der für die Anzeige zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel.

Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Anzeigenschaltung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und/oder Leistungsschutzrechte, verletzt werden. Klarstellend wird insoweit festgehalten, dass die P-J nicht verpflichtet ist, Anzeigenaufträge auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche, Zulässigkeit zu überprüfen.

Verstößt der Auftraggeber gegen eine und/oder mehrere der vorstehenden Pflichten, so hat er die

P-J von daraus erwachsenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch den Ersatz sämtlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten, die der P-J oder Dritten aus der Abwehr von Ansprüchen entstehen. Weitergehende Ansprüche der P-J bleiben unberührt.

(5) Die Haftung der P-J für vertragliche Pflichtverletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die P-J, wenn wesentliche Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) verletzt werden. Kardinalpflichten liegen dann vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Haftung der P-J ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit eine Haftung für Schäden für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder einem arglistigen Verschweigen von Mängeln im Zusammenhang mit den von der P-J angebotenen Dienstleistungen bleibt unberührt.

Alle gegen die P-J gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

beruhen.

  • 6 Schlussbestimmungen

(1) Der Auftraggeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.

(2) Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen der P-J auch per E-Mail und/oder Fax zugehen können. E-Mails gelten dabei als zugegangen, wenn sie im E-Mail-Postfach des Auftraggebers oder dem seines Internetproviders als abrufbar gespeichert sind.

(3) Mündliche Abreden wurden nicht geschlossen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

(4) Soweit eine Bestimmung des Vertrages unwirksam ist oder wird, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der etwa unwirksamen Bestimmung eine solche zu treffen, die dem ursprünglichen bzw. wirtschaftlichen Vertragszweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

(5) Erfüllungsort ist der Sitz der P-J. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder bei im Ausland ansässigen Auftraggebern ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der P-J. Im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.